Satzung

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Förderverein der Grundschule Großenmeer e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grund­schule Großenmeer.
Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Ovelgönne im Ortsteil Großen­meer.

(3) Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. eines Jahres.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ord­nung.

(2) Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung der Erziehung der Schülerinnen und Schüler
  • die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • die Förderung des Sport

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Beschaffung von Lehr-, Lern- und Spielmaterialien
  • Jugendpflege – materielle Förderung der Fortbil­dung und Erziehung
  • Förderung außerunterrichtlicher Aktivitäten
  • Förderung und Unterstützung von Betreuungs­maßnahmen, welche auch in Eigenregie durch­geführt werden können
  • Unterstützung von hilfsbedürftigen Schüler­innen und Schülern für schulische Ver­anstaltungen
  • Förderung und Organisation der Schulbib­liothek
  • Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Treffen von Schülern und ehemaligen Schülern dienen.

§ 3 – Verwendung der Mittel des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(4) Nachgewiesene Kosten für die Tätigkeit des Vorstandes können ersetzt werden.

(5) Über die Mittelverwendung beschließt der Vor­stand.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen.
Die Mit­glied­schaft wird durch eine schriftliche Beitritts­erklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die ablehnende Ent­scheidung kann innerhalb eines Monats wider­rufen werden.
Über diesen Widerspruch ent­scheidet dann die nächste ordentliche Mit­gliederversammlung des Vereins, da die Mit­gliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitglieds­beiträge zu erteilen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Aus­schluss oder durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.07. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt.
Der Beschluss über die Aus­schließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
Die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats widerrufen werden.
Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.
Bei Austritt oder Ausschließung aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf Anteil am Vereins­ver­mögen.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe und seine Fälligkeit bestimmt die Mitglieder­versammlung.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/ oder der Emailadresse unverzüglich mitzuteilen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für diese Fälle eine Vertrags­strafe festlegen oder das Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen.

§ 6 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederver­sammlung eine Nachwahl. Sämtliche Vorstands­mit­glieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und auf Einladung durch den/der Vorsitzenden bzw. dem/den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vor­stands­mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimm­verhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Außerordentliche Mitglie­der­versammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragt.

(2) Vorstandswahlen erfolgen im zweijährigen Turnus.

(3) Einmal jährlich muss mind. ein neuer Rechnungsprüfer gewählt werden.

§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Eine Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse.

(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung mit angegeben werden.

§ 10 – Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung vom stellver­tretenden Vorsitzenden geleitet.
Durch die Mitgliederversammlung kann allerdings ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte beschlie­ßen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

(3) Jede form- und fristgerecht einberufene Mitglieder­versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der an­wesen­den, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Das gleiche gilt auch für Wahlen.

(4) Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungs­än­derung oder die Auflösung des Vereins ist.

§ 11 – Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Kassenberichts des Kassenwartes
  • Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft, soweit diese gem. § 4 der Satzung der Mit­gliederversammlung obliegen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 5 der Satzung
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins.

§ 12 – Kassenprüfer

(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch zwei Kassenprüfer, die jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 – Niederschriften

(1) Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Sitzung bzw. der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich nieder­gelegt werden.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. stell­vertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und durch ihn aufzubewahren.
Den Vorstandsmitgliedern ist eine Kopie der Nieder­schrift zu übersenden.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ovelgönne, die es un­mittelbar und ausschließlich zum Wohle der Grundschule Großenmeer zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde zuletzt geändert und verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 12.07.2021